AGB
Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden Bestandteil der Verträge der
Thüringer Hof zu Leipzig GmbH (im Folgenden: ThzL) mit den Bestellern, wenn und soweit
zwischen dem ThzL und den Bestellern nicht individualvertraglich etwas anderes vereinbart ist.
1. Vertragsabschluss
Ein Vertrag zwischen dem Besteller und dem ThzL kommt zustande, wenn der ThzL
schriftlich/per Telefax/per E-Mail sein Einverständnis erklärt.
Soll auf Seiten des Bestellers ein Dritter gegenüber dem ThzL verpflichtet werden, so ist die
Stellvertretung vor Vertragsabschluss offen zu legen und nachzuweisen.
2. Leistungen und Preise/Änderungen der Teilnehmerzahl
Der ThzL erbringt die vereinbarten Leistungen zu den vereinbarten Preisen, die die Umsatzsteuer
beinhalten. Ändert sich die Umsatzsteuer zwischen Abschluss des Vertrages sowie dem Zeitpunkt
der Leistungserbringung durch den ThzL, so tritt an Stelle des vereinbarten Preises der die
Umsatzsteuererhöhung oder -reduzierung berücksichtigende neue Preis.
Der Besteller verpflichtet sich, Änderungen der Teilnehmerzahl unverzüglich dem ThzL
mitzuteilen. Die Mitteilung soll schriftlich, per Telefax oder e-mail erfolgen.
a) Erhöhung der Teilnehmerzahl
Erhöht sich die Teilnehmerzahl, so erhält der ThzL je zusätzlichem Teilnehmer ein zusätzliches
Entgelt auf der Grundlage des vereinbarten Preises.
b) Reduzierung der Teilnehmerzahl
Reduziert sich die Teilnehmerzahl, so hat der ThzL für jeden nicht erschienenen Teilnehmer einen
Vergütungsanspruch wie folgt:
Ist die Teilnehmerzahl geringer als die vereinbarte Teilnehmerzahl und hat dies der Besteller dem
ThzL mindestens 7 Tage vorher mitgeteilt, reduziert sich der Preis um 50 % des auf einen
Teilnehmer entfallenden Preises je nicht erschienenem Teilnehmer.
Erfolgt die Mitteilung über eine geringere Teilnehmerzahl bis 2 Tage vor der Veranstaltung, so
reduziert sich der Preis je nicht erschienenem Teilnehmer um 25 %.
Erfolgt keine Information über eine geringere Teilnehmerzahl oder erfolgt die Information kürzer
als 2 Tage vor der Veranstaltung, so findet keine Preisanpassung statt.
Ist die Teilnehmerzahl geringer als vereinbart, so ist der ThzL berechtigt, dem Besteller einen
anderen Raum als den vereinbarten Raum zuzuweisen, der geeignet ist zur Durchführung der
Veranstaltung. Schadensersatzansprüche des Bestellers deswegen bestehen nicht.
Der ThzL ist berechtigt, dem Besteller einen Raum zuzuweisen, in dem auch andere Gäste bewirtet
werden.
3. Rücktritt (Stornierung)
Der Besteller kann bis 28 Tage vor der Veranstaltung kostenfrei vom Vertrag zurücktreten. Der
Rücktritt hat schriftlich zu erfolgen.
Erfolgt der Rücktritt im Zeitraum von 27 Tagen und 14 Tagen vor der Veranstaltung, so ist der
Besteller verpflichtet, 25 % des vereinbarten Preises zu bezahlen.
Erfolgt der Rücktritt zwischen 13 Tagen und 7 Tagen vor der Veranstaltung, so ist der Besteller zur
Zahlung von 50 % des vereinbarten Preises verpflichtet.
Erfolgt der Rücktritt zwischen 6 Tagen und 4 Tagen vor der Veranstaltung, so ist der Besteller
verpflichtet, 70 % des vereinbarten Preises zu bezahlen.
Erfolgt der Rücktritt zwischen 3 Tagen und 1 Tag vor der Veranstaltung, so ist der Besteller
verpflichtet, 90 % des vereinbarten Preises zu bezahlen.
Erfolgt der Rücktritt am Tage der Veranstaltung, so ist der Besteller verpflichtet, den gesamten
vereinbarten Preis zu bezahlen.
Der Besteller ist berechtigt, nachzuweisen, dass dem ThzL durch den Rücktritt ein geringerer
Schaden entstanden ist als in den vorgehend bezeichneten Pauschalen zu Grunde gelegt ist.
4. Fälligkeit und Zahlung/Verzug
Soweit zwischen den Parteien nichts anderes vereinbart wird, sind Zahlungsansprüche des ThzL
mit Durchführung der Veranstaltung zur Zahlung fällig.
Leistet der Besteller nach Fälligkeit keine Zahlung, so ist der ThzL berechtigt, für den Zeitraum ab
14 Tage nach Rechnungsstellung Zinsen in Höhe von 8 %-Punkten über dem Basiszinssatz zu
verlangen.
Darüber hinaus steht dem ThzL ein Leistungsverweigerungsrecht zu, wenn der Besteller nach
Fälligkeit keine Zahlung leistet.
Der Besteller trägt Sorge und haftet gegenüber dem ThzL dafür, dass die Teilnehmer Leistungen des
ThzL, die nicht vom Besteller bestellt wurden, gegenüber dem ThzL vergüten.
5. Informationspflichten des Bestellers
Der Besteller verpflichtet sich, den ThzL im Rahmen des Abschlusses des Vertrages über den
Anlass der Veranstaltung zu informieren.
Bei gewerblichen (z. B. Verkaufsveranstaltungen, Bewerbungsrunden, Seminare etc.) oder
politischen (z. B. Parteiveranstaltungen) Veranstaltungen hat der Besteller bei Vertragsschluss
anzugeben, welche Produkte/Leistungen beworben oder verkauft werden bzw. welche politische
Ideologie verfolgt wird.
Unterlässt der Besteller diese Angaben oder macht er unwahre oder unvollständige Angaben, so ist
der ThzL berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz geltend zu machen.
Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen eines solchen Rücktritts des ThzL sind
ausgeschlossen.
6. Haftung der Thüringer Hof zu Leipzig GmbH
Der ThzL haftet dem Besteller sowie den von diesem angemeldeten Teilnehmern für das Verhalten
seiner gesetzlichen Vertreter oder Mitarbeiter, sofern nicht der Körper, das Leben oder die
Gesundheit verletzt wird, nur bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung.
7.Haftung des Bestellers
Der Besteller haftet gegenüber dem ThzL für eigenes schuldhaftes Verhalten sowie für schuldhaftes
Verhalten der Teilnehmer; hat ein Teilnehmer des Bestellers schuldhaft einen Schaden beim ThzL,
so haftet der Besteller neben diesem Teilnehmer gesamtschuldnerisch.
8. Leistungen Dritter
Der ThzL ist berechtigt, Dritte mit der Lieferung / Installation von für die Veranstaltung des
Bestellers notwendigen technischen Einrichtungen (z.B. Bühnen-/Licht- und Tontechnik) zu
beauftragen.
Der Besteller trägt dafür Sorge, dass weder er selbst noch die Teilnehmer an diesen technischen
Einrichtungen Änderungen vornehmen oder diese bedienen.
Der Besteller haftet dem ThzL für schuldhafte Beschädigungen dieser technischen Einrichtungen
durch ihn selbst oder die Teilnehmer und stellt den ThzL von der Inanspruchnahme durch den
Dritten frei.
9. Mitgebrachte Sachen des Bestellers oder der Teilnehmer
Der Besteller bzw. die Teilnehmer sind ohne vorherige Zustimmung des ThzL nicht berechtigt, die
Räume des ThzL zu verändern (z. B. Anbringung von Dekorationsmaterial, Entfernen von Bildern,
Ummöblierung etc.).
Der Besteller und die Teilnehmer sind verpflichtet, sämtliche von ihnen mitgebrachten Sachen nach
Beendigung der Veranstaltung mitzunehmen.
Der Auf- und Abbau sowie Transport von Sachen des Bestellers oder der Teilnehmer erfolgt
ausschließlich durch den Besteller bzw. die Teilnehmer auf deren alleiniges Risiko.
Der Besteller informiert den ThzL mindestens 7 Tage vor der Veranstaltung darüber, welche
Gegenstände er mitbringen möchte sowie über eine von ihm beabsichtigte Dekoration der Räume.
Der ThzL kann dies nach billigem Ermessen untersagen.
Der ThzL haftet für die Beschädigung mitgebrachter Sachen des Bestellers oder der Teilnehmer nur
bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit seiner gesetzlichen Vertreter oder Mitarbeiter.
Dem Besteller sowie den Teilnehmern ist es ohne vorherige Zustimmung des ThzL nicht gestattet,
eigene Speisen oder Getränke zur Veranstaltung mitzubringen. Erteilt der ThzL hierzu seine
vorherige Zustimmung, so besteht gleichwohl kein Anspruch darauf, dass der ThzL diese Speisen
und Getränke verwahrt.
10. Technische Einrichtung/Anschlüsse
Stellt der ThzL dem Besteller vereinbarungsgemäß technische Einrichtungen und/oder Anschlüsse
zur Verfügung, so haftet der ThzL dem Besteller bei deren Funktionsbeeinträchtigung nur bei
Vorsatz und grober Fahrlässigkeit seiner gesetzlichen Vertreter oder Mitarbeiter. Unberührt hiervon
bleibt die Pflicht des ThzL, soweit möglich Abhilfe zu schaffen.
Werden durch technische Einrichtungen bzw. Anlagen des Bestellers oder der Teilnehmer die
Einrichtung oder die technische Ausrüstung des ThzL beschädigt oder beeinträchtigt, so haftet der
Besteller gegenüber dem ThzL für bei eigenem Verschulden oder dem der Teilnehmer. Der Besteller
trägt Sorge dafür, dass zur Verfügung gestellte technische Einrichtungen oder Anschlüsse des ThzL
fachmännisch bedient werden und eigene technische Einrichtungen sowie Anlagen hieran nur
angeschlossen werden, wenn sichergestellt ist, dass die technischen Einrichtungen und Anschlüsse
des ThzL hierdurch nicht beschädigt werden.
11. Besondere Regelungen für Caterings
Bei Außer-Haus-Veranstaltungen ist der Besteller verpflichtet, dem ThzL eine Besichtigung des
Veranstaltungsortes einschließlich der Nebenräume sowie Zufahrtswege mindestens 1 Woche vor
der Veranstaltung zu ermöglichen.
Der Besteller verpflichtet sich, die Leistungen des ThzL am vereinbarten Ort zur vereinbarten Zeit
entgegenzunehmen. Zeitliche Verzögerungen des ThzL bis zu 30 Minuten führen nicht zu
Ersatzansprüchen des Bestellers. Bei einer größeren Verzögerung als 30 Minuten bestehen keine
Ansprüche gegen den ThzL, sofern dieser die Verzögerung nicht zu vertreten hat (z. B.
Straßensperrung oder Stau).
Mängel an Leistungen des ThzL hat der Besteller unverzüglich nach Kenntnis gegenüber dem ThzL
zu rügen. Der ThzL ist zur Nacherfüllung berechtigt, sofern nicht das Interesse des Bestellers hieran
objektiv entfallen ist.
Die vom ThzL gelieferten Speisen sind zum sofortigen Verzehr bestimmt. Der ThzL übernimmt
keine Haftung aus unsachgemäßer Lagerung bzw. unsachgemäßem Umgang des Bestellers oder
seiner Gäste mit den gelieferten Speisen und Getränken.
Geschirr, Besteck, Küchengeräte oder andere Gegenstände des ThzL sind vom Bestellern pfleglich
zu behandeln und vollständig sowie unbeschädigt an den ThzL zurückzugeben.
Der Besteller haftet gegenüber dem ThzL bei unvollständiger Rückgabe überlassener Gegenstände
bzw. bei Beschädigung derselben in Höhe der Wiederbeschaffungs- oder Reparaturkosten.
Der Besteller ist verpflichtet, die Überlassung von Gegenständen zu quittieren.
Ist der ThzL zur Abholung der Gegenstände nach Ende der Veranstaltung verpflichtet, so hat ihm
der Besteller die Möglichkeit hierfür zum verabredeten Zeitpunkt einzuräumen; ermöglicht der
Besteller dem ThzL die Abholung zum verabredeten Zeitpunkt nicht, so ist der Besteller
verpflichtet, die dem ThzL gehörenden Gegenstände auf seine Gefahr zu verwahren. Der Besteller
ist in diesem Falle auch verpflichtet, dem ThzL hierdurch entstehenden zusätzlichen Aufwand
angemessen zu vergüten sowie hierdurch entstehende Schäden zu ersetzen.
12. Werbung des Bestellers
Der Besteller ist nur mit vorheriger Zustimmung des ThzL berechtigt, den Namen
„Thüringer Hof zu Leipzig „ zu verwenden, sofern nicht der Besteller diese Bezeichnungen bei
ausschließlich privaten Veranstaltungen zum Zwecke der Bezeichnung des Veranstaltungsortes
nutzt.
Film- und Tonaufnahmen, die über den ausschließlich privaten Gebrauch (z. B. Videoaufnahmen
einer Hochzeit) hinausgehen, bedürfen der vorherigen Zustimmung des ThzL
13. Streitbeilegungsverfahren
Das Unternehmen nimmt nicht an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teil.
14. Behördliche Genehmigungen; GEMA
Es ist alleinige Sache des Bestellers, etwaig erforderliche behördliche Genehmigungen rechtzeitig
einzuholen. Dies gilt auch für die Anmeldung der Veranstaltung bei der GEMA.
15. GerichtsstandSoweit gesetzlich zulässig, vereinbaren die Parteien als Gerichtsstand Leipzig.